Schulbegleitung / Integrationshilfe


Eine Schulbegleitung soll im schulischen Lebens- und Lernumfeld eine Unterstützung für den:der Schüler:in sein, so dass eine Teilhabe am Unterricht möglich wird. Der Schwerpunkt der Tätigkeit ist individuell verschieden, deshalb ist eine große Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Schulbegleitung erforderlich.


Wir bieten Schulbegleitung und Integrationshilfe in den Städten Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Duisburg, Düren und Aachen an.



Q & A

Wer hat Anspruch auf Schulbegleitung?

Wer hat Anspruch auf Schulbegleitung?

Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung können je nach Beeinträchtigung und Bedarf einen Anspruch auf Schulbegleitung haben. Die sogenannte Eingliederungshilfe kann aber auch für Kinder mit einer emotional-sozialen Behinderung beantragt werden. Dazu gehören zum Beispiel Schüler*innen mit Autismus aber auch jene, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Die Schulbegleitung ist eine Form der Eingliederungshilfe und im Sozialgesetzbuch geregelt. Der Bedarf wird immer im Einzelfall geprüft.

Wo kann man Schulbegleitung beantragen?

Wo kann man Schulbegleitung beantragen?

Die Erziehungsberechtigten müssen einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Hinweise und Tipps, ob womöglich eine Teilhabeeinschränkung besteht und eine Schulbegleitung erforderlich ist, können Lehrkräfte geben. Es ist aber immer eine Begutachtung des Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt notwendig, damit der Antrag bewilligt wird. Anträge für eine Schulbegleitung müssen bei körperlichen und geistigen Behinderungen beim Sozialamt, bei (drohenden) seelischen Behinderungen beim Jugendamt gestellt werden. Die Länder oder Schulträger übernehmen derzeit keine Kosten.

Wer bezahlt die Schulbegleitung?

Wer bezahlt die Schulbegleitung?

Ob eine Kostenübernahme nach den Sozialgesetzbüchern möglich ist, ist in jedem Fall zu prüfen. Je nach Behinderung tragen die örtlichen Sozialämter oder Jugendämter die Kosten. Bei manchen Erkrankungen zahlt die Kranken-, beziehungsweise Pflegekasse für die Schulbegleitung. Schulbegleiter*innen sind bei Schulträgern, Diensten eines Schulträgers, eines Dienstes der Behindertenhilfe oder bei Eltern angestellt. Meistens werden freie Träger beauftragt. Mitunter sind Schulbegleiter*innen auch auf Honorarbasis beschäftigt, was dann mitunter mit Risiken einer Selbstständigkeit verbunden ist – zum Beispiel keine Gehaltszahlung in den Ferien oder im Krankheitsfall.

Wie ist die Schulbegleitung Nachmittags?

Wie ist die Schulbegleitung Nachmittags?

Ob eine Schulbegleitung am Nachmittag finanziert wird, hängt von der Form der Nachmittagsbetreuung ab. Nur Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind kostenlos: Gebundene Ganztagsschule Da die Nachmittags-Veranstaltungen kein freiwilliges Angebot sind, sondern ein verpflichtender Bestandteil des Schulbesuches ist, ist ein*e Schulbegleiter*in auch am Nachmittag ein Hilfe zur Schulbildung und kann über die Eingliederungshilfe finanziert werden. Offene Ganztagsschule Findet das Ganztagsangebot unter Aufsicht und Verantwortung der Schule statt, knüpft es an den stundenplanmäßigen Unterricht an und findet es in der Regel in den Räumen der Schule (oder in deren Umfeld) statt, ist dies eine Leistung zur Teilhabe an Bildung. Eine kostenfreie Schulbegleitung also möglich. Hort Ein Hort ist in der Regel eine Leistung der Jugendhilfe, nicht der Schule. Bietet der Hort Angebote, die die pädagogische Arbeit der Schule unterstützen, erleichtern oder ergänzen (z.B. Hausaufgabenbetreuung) kann dies eine Leistung sein, die unter die Teilhabe an Bildung fällt und somit eine Schulbegleitung finanziert wird.